Wiener Landesgericht verhandelt Cybergrooming-Fall mit drei minderjährigen Opfern

Vor dem Wiener Landesgericht für Strafsachen steht ein 47-jähriger Angeklagter, der drei junge Mädchen im Netz missbräuchlich kontaktiert haben soll.

Wiener Landesgericht verhandelt Cybergrooming-Fall mit drei minderjährigen Opfern

Wiener Landesgericht verhandelt Cybergrooming-Fall mit drei minderjährigen Opfern

Am Mittwoch, 10. Juni, beginnt am Wiener Landesgericht für Strafsachen ein Prozess gegen einen 47-jährigen Mann. Der Vorwurf lautet auf Cybergrooming: Zwischen Mai und Dezember 2024 soll er drei noch nicht volljährige Mädchen online aufgesucht und zu sexuell missbräuchlichen Taten angestiftet haben. Die Opfer sollen zudem aufgefordert worden sein, die Vorfälle auf Video oder Bild festzuhalten und ihm zuzusenden.

Die Anklagebehörde geht davon aus, dass der Beschuldigte in sozialen Netzwerken gezielt nach minderjährigen Nutzerinnen Ausschau hielt. Sobald diese einen für alle zugänglichen Livestream starteten, soll er Kontakt aufgenommen haben. Auf der Plattform Instagram habe er sich als gleichaltriges Mädchen ausgegeben und durch wiederholte Gespräche das Vertrauen der Kinder gewonnen, so die Anklage. Im Alter von 13 sowie 12 Jahren standen die drei Betroffenen zum Tatzeitraum.

Mindestens vierzig Übergriffe werden dem Mann zur Last gelegt. In einem Fall soll er das Opfer erheblich bedrängt und mit der Weitergabe des aufgezeichneten Materials an Familienmitglieder sowie eine Reitlehrerin gedroht haben, falls es keine weiteren Aufnahmen übermitteln würde.

Der Angeklagte wurde Ende Juni 2025 in Gewahrsam genommen und sitzt seither in U-Haft, da die Behörden eine Wiederholungsgefahr befürchen. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung stellten Ermittler mehrere Speichermedien sicher, die tausende kinderpornografische Inhalte enthielten. Bereits früher war er wegen des Besitzes solchen Materials rechtskräftig verurteilt worden.

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bescheinigt dem Mann eine fixierte pädosexuelle Störung, die als schwerwiegende und dauerhafte psychische Erkrankung eingestuft wird. Die Gutachter empfehlen eine Einweisung in eine forensisch-therapeutische Einrichtung nach § 21 Abs. 2 Strafgesetzbuch. Demnach bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verurteilte nach einer Entlassung aus der Haft in näherer Zukunft erneut schwere Straftaten mit erheblichen Folgen begehen könnte.

Sollte das Gericht der Anklage folgen, droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Quelle: MeinBezirk.at

Source: Google News AT — Crime (de)