Bundesgericht: Nacktdurchsuchung und nächtliche Inhaftierung in Luzern waren rechtswidrig
Das Bundesgericht hat eine Frau teilweise entschädigt, die 2020 bei einer unbewilligten Kundgebung in Luzern festgenommen wurde. Die Leibesvisitation ohne Kleidung und die über 20 Stunden dauernde Haft verstiessen gegen Grundrechte.

Bundesgericht: Nacktdurchsuchung und nächtliche Inhaftierung in Luzern waren rechtswidrig
Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau teilweise gutgeheissen, die im Mai 2020 bei einer unbewilligten Demonstration in Luzern in Polizeigewahrsam genommen worden war. Die Richter stuften sowohl die vollständige Entkleidung bei der Durchsuchung als auch die über Nacht andauernde Festhaltung als unverhältnismässig ein. Der Frau wurde eine Entschädigung von 1'000 Franken zugesprochen.
Die damals 65-Jährige war am Samstag, den 30. Mai 2020, am Rande einer nicht genehmigten Versammlung auf dem Bahnhofplatz von Polizisten kontrolliert worden. Als sie sich dem Zugriff widersetzte, nahmen die Beamten sie vorläufig fest. Während des Transports zum Polizeigebäude biss sie einer Beamtin in den Unterarm.
Im Hauptquartier der Luzerner Polizei führten zwei Polizistinnen eine Leibesvisitation durch, bei der die Frau sich vollständig entkleiden musste. Dabei wurde jeweils eine Körperseite bedeckt gelassen und der Intimbereich nicht berührt. Am nächsten Morgen um 10.50 Uhr wurde sie nach der Einvernahme freigelassen.
Das Kantonsgericht Luzern hatte die Beschwerde der Frau 2025 abgewiesen. Das Bundesgericht kam nun jedoch zu einem anderen Schluss. Eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sei nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für versteckte gefährliche Gegenstände bestehen, die sich nicht durch Abtasten über der Kleidung finden lassen. Für die Festgenommene habe es solche Hinweise nicht gegeben. Ihr Verhalten nach der Festnahme ändere daran nichts.
Auch die mehr als 20 Stunden dauernde Inhaftierung bewerteten die Bundesrichter als übermässigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit. Da bereits am Samstag feststand, dass die Befragung erst am Sonntag stattfinden könne, hätte die Frau entlassen und für eine spätere Einvernahme vorgeladen werden müssen.
Die Entschädigung von 1'000 Franken berücksichtigt das unangemessene Verhalten der Frau.
Quelle: strafrechtonline.ch
Source: Google News CH — Crime (de)