Phishing bei Kleinanzeigen: 2.890 Euro vom Konto abgebucht – wann Banken erstatten müssen

Ein Erstnutzer verlor fast 3.000 Euro durch eine gefälschte Kleinanzeigen-Mail. Gerichte urteilen oft verbraucherfreundlich.

Phishing bei Kleinanzeigen: 2.890 Euro vom Konto abgebucht – wann Banken erstatten müssen

Gefälschte Zahlungsmail bei Kleinanzeigen kostet Verkäufer fast 3.000 Euro

Verbraucherzentrale-niedersachsen.de berichtet von einem Fall, der zeigt, wie raffiniert Phishing-Angriffe auf Kleinanzeigen-Nutzer geworden sind: Ein Verbraucher wollte zum ersten Mal auf der Plattform einen gebrauchten Klapptisch verkaufen – und verlor dabei 2.890 Euro.

Nach dem Inserieren erhielt er von einem vermeintlichen Kaufinteressenten Nachrichten sowie eine E-Mail mit dem Absender „Kleinanzeigen Team". Die Aufmachung wirkte authentisch und orientierte sich am Stil der echten Plattform. Die Nachricht lautete: „Sicher bezahlen – Der Käufer hat Ihre Ware bereits über Kleinanzeigen bezahlt. Um die Zahlung zu bestätigen und zu erhalten, klicken Sie bitte auf den untenstehenden Button."

Per Klick auf den Button öffnete sich eine weitere Seite mit der Aufforderung, das eigene Bankkonto zu verknüpfen und über eine angebliche Transaktion zu bestätigen. Der Verbraucher kam der Aufforderung nach – woraufhin insgesamt 2.890 Euro von seinem Konto abgebucht wurden.

Banken verweigern Erstattung und verweisen auf grobe Fahrlässigkeit

Betroffene, die ihr Geld von der Bank zurückfordern, stoßen häufig auf Ablehnung. Banken und Sparkassen argumentieren regelmäßig, die Geschädigten hätten grob fahrlässig gehandelt, indem sie Links in E-Mails folgten und dort ihre Kontodaten eingaben. Die Betroffenen selbst geben an, nicht wahrgenommen zu haben, überhaupt eine Zahlung auszulösen.

Besonders Erstnutzerinnen und Erstnutzer der Plattform haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale kaum eine Möglichkeit, die gefälschte E-Mail als solche zu erkennen. Der Angriff überrumple sie, bevor sie die Situation einschätzen könnten.

Gerichte urteilen zunehmend verbraucherfreundlich

Mehrere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen zugunsten der Geschädigten entschieden – insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Plattform Kleinanzeigen und die Funktion „Sicheres Bezahlen" zuvor noch nie genutzt hatten.

Das Landgericht Berlin stellte in einem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 10 O 21/23) fest, dass ein Verbraucher, der auf einer manipulierten Seite seine Zahlungskartendaten und Online-Banking-Zugangsdaten eingab, zwar eine Pflichtverletzung begangen hatte – diese jedoch nicht als grob fahrlässig einzustufen sei. Das Gericht bewertete das Verhalten als „Augenblicksversagen": ein situativ bedingtes Fehlverhalten, bei dem der Betroffene unvorbereitet von einem Angriff überrascht wurde. Auch die fehlende Installation eines Antivirenprogramms auf einem Android-Gerät sei nicht zwingend als grob fahrlässig anzusehen.

In einem weiteren Verfahren entschied das Landgericht Berlin II am 9. Februar 2024 (Az. 38 O 118/23) ähnlich. In diesem Fall hatte der Kläger einen per SMS erhaltenen Freischaltcode seiner Bank auf der gefälschten Website eingegeben – obwohl die SMS ausdrücklich darauf hinwies, den Code ausschließlich in der Banking-App einzugeben. Da der Kläger die „Sicher Bezahlen"-Funktion zuvor noch nie verwendet und die Banking-App noch nicht installiert hatte, stufte das Gericht die Pflichtverletzung dennoch nicht als grob fahrlässig ein.

So funktioniert das echte „Sicher Bezahlen" bei Kleinanzeigen

„Sicher Bezahlen" ist ein in Kleinanzeigen integriertes Zahlungssystem mit Käuferschutz. Zahlungen – per SEPA-Überweisung, Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay – werden zunächst an den Zahlungsdienstleister OPP (Online Payment Platform) geleistet. Erst wenn der Käufer den Erhalt der Ware bestätigt oder 14 Tage seit der Zahlung vergangen sind, wird der Betrag an den Verkäufer weitergeleitet.

Entscheidend: Der Schutz gilt ausschließlich für Transaktionen, die innerhalb der Kleinanzeigen-App oder -Website über den offiziellen Nachrichtenverlauf und die dortigen Buttons abgewickelt werden. Wer einem externen Link folgt – etwa aus einer E-Mail –, bewegt sich außerhalb des vertraglich abgesicherten Systems. In solchen Fällen greift der Käuferschutz nicht.

Wann Betroffene gute Chancen auf Rückerstattung haben

Nach der aktuellen Rechtsprechung stehen die Chancen auf Rückerstattung vor allem dann gut, wenn Betroffene nachweisen können, dass sie die Plattform und die Zahlungsfunktion zum ersten Mal nutzten und deshalb keinen Anlass hatten, einen Phishing-Angriff zu vermuten. Die bisherigen Urteile deuten auf eine verbraucherfreundliche Tendenz hin – Banken können sich nicht pauschal auf grobe Fahrlässigkeit berufen, wenn Erstnutzer durch täuschend echte Nachahmungen überlistet wurden.

Source: Google News CH — Crime (de)