LKA Mecklenburg-Vorpommern kaufte Standortdaten aus Apps – Experten sehen Rechtsbruch
Mindestens zwei deutsche Landeskriminalämter haben kommerziell gehandelte Smartphone-Standortdaten für Ermittlungen genutzt. Experten halten das für rechtswidrig.

Deutsche Polizeibehörden nutzten gekaufte Handy-Standortdaten – ohne klare Rechtsgrundlage
Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat bei Ermittlungen Standortdaten aus Smartphone-Apps eingesetzt, die aus der Werbeindustrie stammen. Das berichtet tagesschau.de auf Basis gemeinsamer Recherchen mit netzpolitik.org. Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde den Einsatz kommerziell gehandelter Standortdaten offiziell bestätigt hat.
Das LKA erklärte auf Anfrage, dies sei „in der Vergangenheit in geringem Umfang" geschehen. Als Rechtsgrundlage beruft sich die Behörde auf die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Strafprozessordnung sowie das Landespolizeigesetz. Auch das LKA Brandenburg räumte ein, zur „Bekämpfung von unterschiedlichen Kriminalitätsphänomenen" Dienste von Datenhändlern in Anspruch zu nehmen. Ob darunter ebenfalls Standortdaten fallen, ließ die Behörde offen.
Daten aus der Werbeindustrie für Strafverfolgung
Standortdaten aus Apps werden üblicherweise zu Werbezwecken erhoben. Nutzer, die die Standortfunktion für Apps aktivieren, geben damit Bewegungsinformationen preis, die bei Datenhändlern landen können. In der EU ist der Verkauf solcher Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer verboten – das hält Händler nach den Recherchen aber offenbar nicht davon ab, Bewegungsprofile aus Deutschland und anderen EU-Ländern in großem Umfang anzubieten.
Weltweit gibt es Anbieter, die diese Daten für Strafverfolgungsbehörden aufbereiten. Einem Bericht des Citizen Lab der Universität Toronto zufolge gehört unter anderem die ungarische Polizei zu deren Kunden. Laut Medienberichten soll auch die US-Einwanderungsbehörde ICE das Instrument nutzen, um Aufenthaltsorte von Personen zu ermitteln, die festgenommen werden sollen.
Experte: Eingriff in Grundrecht ohne gesetzliche Basis
Mark Zöller, Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der LMU München, hält den Einsatz für rechtswidrig. „Diese Standortdaten sind nicht entstanden, um von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt zu werden", sagte Zöller. Die Verwendung stelle eine Zweckänderung dar und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Konkrete gesetzliche Regelungen in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern fehlten bislang.
„Wer das im Moment macht, handelt ohne gesetzliche Grundlage", so Zöller. Er beschreibt ein wiederkehrendes Muster: „Wir sehen das sehr häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und dann schon mal voranpreschen, weil die Verlockung groß ist, so etwas zu nutzen."
Mehrheit der LKAs hüllt sich in Schweigen
BR und netzpolitik.org befragten alle 16 Landeskriminalämter, ob sie Daten von Händlern verwenden und auf welcher Rechtsgrundlage. Die LKAs von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erklärten, der Einsatz kommerziell erhältlicher Standortdaten sei rechtlich grundsätzlich möglich. Die LKAs Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gaben an, solche Daten nicht einzusetzen.
Neun Behörden verweigerten jede Auskunft mit Verweis auf Geheimschutz oder polizeitaktische Gründe. „Um die Wirksamkeit der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr effektiv zu schützen und laufende Verfahren nicht zu gefährden, müssen diese Angaben vertraulich behandelt werden", schrieb etwa das LKA Sachsen. Auch Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und das Saarland ließen offen, ob sie kommerzielle Standortdaten einsetzen.
Für Zöller ist die Zurückhaltung ein Indiz: „Das spricht dafür, dass das auch dort zumindest in Erwägung gezogen wird." Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem Vorjahr hatte bereits festgestellt, es gebe Hinweise darauf, „dass die Praxis kein Ausnahmephänomen darstellt, sondern zunehmend Teil des behördlichen Informationsmanagements wird".
Datenschützer sehen keine tragfähige Rechtsgrundlage
Auch sämtliche 16 Landesdatenschutzbeauftragten wurden von BR und netzpolitik.org befragt. Keine der Behörden konnte eine konkrete Rechtsgrundlage für den Einsatz kommerzieller Standortdaten durch die Polizei nennen. Die Landesdatenschutzbeauftragte von Brandenburg teilte mit, Ermittlungs-Generalklauseln, auf die sich mehrere LKAs stützen, „können unseres Erachtens nicht für die Erhebung und Verwendung kommerzieller Standortdaten herangezogen werden".
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, warnte vor einer gezielten Umgehung richterlicher Kontrolle. Maßnahmen wie Funkzellenabfragen, bei denen die Polizei Handydaten von Mobilfunkanbietern abruft, müssen in der Regel richterlich angeordnet werden. „Und einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass man eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür hat", sagte Schmidt.
Die Recherchen legen damit offen, dass deutsche Polizeibehörden in einem rechtlichen Graubereich operieren – und dass eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung bislang fehlt.
Source: Google News DE — Crime (de)