Sky-ECC-Daten im Zürcher Drogenfall: Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft zur Verwertbarkeit von Sky-ECC-Daten nicht eingetreten. Die Frage bleibt bis zum Endurteil offen.

Bundesgericht lässt Sky-ECC-Frage im Zürcher Drogenverfahren vorerst offen
Ob Schweizer Strafverfolgungsbehörden Daten des verschlüsselten Kommunikationsdienstes Sky-ECC als Beweismittel einsetzen dürfen, bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesgericht ist laut einem am Freitag publizierten Urteil auf eine Beschwerde der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nicht eingetreten, wie Nau.ch berichtet.
Ausgangspunkt ist ein Drogenfall vor dem Bezirksgericht Dielsdorf: Im Januar 2024 verurteilte das Gericht einen Mann wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten. Zusätzlich wurde ihm eine Ersatzforderung von 800'000 Franken auferlegt und ein zehnjähriger Landesverweis ausgesprochen.
Im Berufungsverfahren teilte das Zürcher Obergericht auf Antrag des Angeklagten das Verfahren auf und befasste sich zunächst ausschliesslich mit der Frage der Beweismittelverwertbarkeit. Es entschied, die Sky-ECC-Daten nicht zuzulassen — ein Beschluss, gegen den die Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht gelangte.
Sky-ECC war ein verschlüsselter Messengerdienst, dessen Kommunikation über Server im französischen Roubaix abgewickelt wurde und den Kriminelle für ihre Aktivitäten nutzten. Eine europäische Ermittlungsgruppe aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden, unterstützt von Eurojust und Europol, konnte die Nachrichten entschlüsseln und die Daten anschliessend den Schweizer Behörden übermitteln. Die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Dielsdorf stützten sich massgeblich auf dieses Material.
Das Bundesgericht ist dennoch nicht auf die Beschwerde eingetreten — aus einem verfahrensrechtlichen Grund: Beim Beschluss des Obergerichts vom August 2025 handelt es sich lediglich um einen Zwischenentscheid, der nach geltendem Recht nicht separat angefochten werden kann. Eine Anfechtung beim höchsten Schweizer Gericht ist erst nach Abschluss der Hauptverhandlung und Vorliegen eines vollständigen Urteils möglich.
Hinzu kommt ein weiteres prozessuales Problem: Das Obergericht hat eine Verfahrensteilung vorgenommen, die in der Strafprozessordnung so nicht vorgesehen ist. Das Bundesgericht hält fest, dass selbst bei den gesetzlich zulässigen Verfahrensteilungen Zwischenentscheide nicht einzeln angefochten werden können. Erst recht sei dies ausgeschlossen, wenn der Entscheid auf einer unzulässigen Aufteilung beruhe.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft wird die vom Obergericht festgestellte Unverwertbarkeit der Sky-ECC-Daten damit erst nach dem endgültigen Urteil vor Bundesgericht anfechten können.
Source: Nau.ch