Berliner Gericht erklärt EncroChat-Beweise für unzulässig – Folgen für ganz Europa
Das Landgericht Berlin hat EncroChat-Abhörbeweise französischer Behörden in einem Drogenverfahren für unzulässig erklärt. Das Urteil stellt die Rechtmäßigkeit von Millionen abgefangener Nachrichten europaweit in Frage.
Berliner Landgericht: EncroChat-Daten aus Frankreich im deutschen Strafverfahren nicht verwertbar
Das Landgericht Berlin hat in einem Drogenhandelsverfahren entschieden, dass Nachrichten, die französische Ermittler über das verschlüsselte Mobilfunknetz EncroChat abgefangen haben, vor deutschen Gerichten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Wie Computer Weekly berichtet, stellt das Urteil des größten deutschen Strafgerichts grundlegende Annahmen über den grenzüberschreitenden Austausch von Abhördaten innerhalb der Europäischen Union infrage.
Hintergrund: Europäische Ermittlungsoperation gegen Kryptokommunikation
EncroChat war eines von mehreren verschlüsselten Kommunikationsnetzwerken, die europäische Strafverfolgungsbehörden seit 2020 infiltriert haben. Französische und niederländische Polizei drangen in EncroChat-Server im OVH-Rechenzentrum in Roubaix (Frankreich) ein und erfassten dabei Nachrichten von rund 4.600 deutschen Nutzern sowie zehntausenden weiteren Nutzern in anderen Ländern. Die dreijährige Ermittlung führte weltweit zu 6.500 Festnahmen und der Sicherstellung von fast 900 Millionen Euro in bar und in Form von Vermögenswerten.
Insgesamt wurden dabei rund 120 Millionen Nachrichten abgefangen. Ob diese Datenmenge weiterhin rechtmäßig als Beweisgrundlage in Deutschland und anderen europäischen Ländern genutzt werden kann, ist nach dem Berliner Urteil offen.
Kernpunkt des Urteils: Daten wurden auf deutschem Boden erhoben
Eine Große Strafkammer des Landgerichts Berlin, besetzt mit fünf Richterinnen und Richtern, stellte in einer mündlichen Entscheidung im Dezember fest, dass die französischen Ermittler die EncroChat-Daten entgegen früheren Einschätzungen nicht von einem zentralen Server in Frankreich abgegriffen hatten. Stattdessen wurden die Daten direkt von den Endgeräten der Nutzer auf deutschem Territorium erfasst.
Damit wären deutsche Staatsanwälte nach deutschem Recht verpflichtet gewesen, für den Einsatz der französisch beschafften Daten eine richterliche Genehmigung in Deutschland einzuholen. Dies sei jedoch unterblieben. Vorsitzende Richterin Kristin Klimke stellte fest, dass ein deutsches Gericht die Abhöroperation nach deutschem Recht ohnedies nicht genehmigt hätte, weil der Verdachtsgrad die erforderliche Schwelle nicht erreicht habe. Außerdem sei nicht belegt worden, dass die Erkenntnisse nicht auch durch weniger eingriffsintensive Methoden hätten gewonnen werden können.
CJEU-Entscheidung: Artikel 31 der EEA-Richtlinie schützt auch Bürgerrechte
Dem Berliner Urteil vorangegangen waren Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser befand, dass Frankreich Deutschland nach der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) hätte förmlich in Kenntnis setzen müssen, bevor EncroChat-Telefone auf deutschem Boden abgehört wurden. Deutschland hätte dann innerhalb von 96 Stunden die Möglichkeit gehabt, Einwände zu erheben.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass Artikel 31 der EEA-Richtlinie nicht nur die Souveränität der Mitgliedstaaten schützt, sondern auch die Rechte der betroffenen Telekommunikationsnutzer. Damit widersprach das Luxemburger Gericht einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der Artikel 31 ausschließlich als Regelung zugunsten staatlicher Interessen gewertet hatte.
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung reicht nicht aus
Das Berliner Gericht zog aus dem EuGH-Urteil die Konsequenz, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit nicht bedeutet, dass Deutschland die von Frankreich erlangten Daten automatisch verwenden darf. Das Gericht sei weiterhin verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der ausländischen Maßnahme am Maßstab des deutschen Rechts zu prüfen.
Gesamteuropäische Dimension: Frankreich koordinierte eine EU-weite Operation
In einer weiteren rechtlich bedeutsamen Feststellung wertete Richterin Klimke die EncroChat-Operation nicht als rein französische Polizeiaktion, sondern als gemeinschaftliche europäische Operation unter Beteiligung mehrerer EU-Staaten. Frankreich habe nicht nur die rund 300 französischen EncroChat-Nutzer überwacht, sondern Daten aller europäischen Nutzer des Netzwerks erfasst. Obwohl Frankreich seine Partnerländer vorab informiert hatte, habe es versäumt, die nach EU-Recht vorgeschriebenen förmlichen Verfahren einzuhalten. Die Benachrichtigung hätte konkrete Angaben zu Zielpersonen – Telefonnummern, IP-Adressen oder E-Mail-Adressen – sowie deren Identität umfassen müssen.
Verteidigung sieht weitreichende Konsequenzen
Für Strafverteidiger Christian Lödden hat das Urteil erhebliche praktische Reichweite. Das Berliner Urteil stelle bisherige Annahmen grundsätzlich infrage, wonach Abhörbeweise eines EU-Mitgliedstaats automatisch auch in anderen Mitgliedstaaten verwertbar seien, sagte Lödden gegenüber Computer Weekly. Die Entscheidung dürfte auch künftige Strafverfolgungsmaßnahmen beeinflussen, bei denen Behörden in verschlüsselte Kommunikationssysteme eindringen und die dabei gewonnenen Daten international teilen wollen.
Das Berliner Verfahren stützte sich auch auf Unterlagen, die die britische National Crime Agency im Rahmen von EncroChat-Strafverfahren im Vereinigten Königreich offengelegt hatte – ein Hinweis auf die Breite der internationalen Kooperation, deren rechtliche Fundamente das Gericht nun erstmals grundlegend in Frage gestellt hat.
Source: Computer Weekly