Sky-ECC-Zufallsfunde vor Gericht: Freiburger Urteil klärt Verwertbarkeit
Das Landgericht Freiburg hat rechtskräftig festgelegt, wann Zufallsfunde aus Sky-ECC-Chats als Beweismittel zulässig sind. Identische Chatprotokolle können je nach Tatvorwurf unterschiedlich bewertet werden.
Sky-ECC-Chatdaten als Beweis: Freiburger Landgericht setzt Maßstäbe
Das Landgericht Freiburg hat in einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23) geklärt, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Zufallsfunde aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst Sky ECC im Strafverfahren verwertbar sind. Wie heise online berichtet, kann die rechtliche Beurteilung derselben Chatprotokolle je nach dem konkreten Tatvorwurf zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Hintergrund: Europäische Ermittlungsanordnung und Käufer im Visier
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall aus dem Jahr 2021. Der Angeklagte hatte von den Haupttätern 1,5 Kilogramm Marihuana erworben und die Drogen gewinnbringend weiterverkauft. Die Grundlage der Anklage bildeten Chats, die französische Behörden im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) gegen die Dealer übermittelt hatten. Erst bei der Auswertung dieser Kommunikation rückte der Angeklagte als Käufer in den Fokus der Ermittler.
Das Amtsgericht Freiburg sprach ihn zunächst frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte nun teilweise Erfolg.
Entscheidend: Zeitpunkt der Beweisnutzung und das „Staatstrojaner II"-Urteil
Das Landgericht stellte klar, dass aus dem Ausland übermittelte Daten, die bislang unbeteiligte Personen identifizieren, als Zufallsfunde einzustufen sind. Deren Verwertbarkeit richtet sich nicht nach den Regeln der EEA, sondern nach der Strafprozessordnung (StPO). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beweisnutzung. In diesem Zusammenhang war auch das „Staatstrojaner II"-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen.
Diesem zufolge darf eine verdeckte Telekommunikationsüberwachung nur zur Verfolgung schwerer Straftaten herangezogen werden. Ein gesetzlicher Strafrahmen von maximal fünf Jahren genügt dabei allein nicht. Neben dem Strafrahmen sind die konkreten Umstände der jeweiligen Tat entscheidend.
Gleiches Beweismaterial, unterschiedliche Ergebnisse
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben führten bei identischem Beweismaterial zu gegensätzlichen Bewertungen:
Beim vollendeten Handeltreiben bejahte die zweite Instanz die erforderliche Tatschwere. Zwar sieht das Konsumcannabisgesetz für diesen Fall lediglich einen mittleren Strafrahmen vor, doch die um das Zehnfache überschrittene „nicht geringe Menge" hob die Tat qualitativ hervor. Die Chatprotokolle konnten daher als Beweismittel genutzt werden und führten zu einer Verurteilung wegen Cannabishandels in einem besonders schweren Fall.
Anders fiel die Beurteilung des Vorwurfs der Beihilfe zum weiteren Marihuanahandel aus: Wegen der obligatorischen Strafmilderung für Gehilfen lag der Strafrahmen bei maximal drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Schwelle zur schweren Straftat war damit nicht erreicht. Die StPO untersagt in diesem Fall die Verwertung entsprechender Zufallsfunde, weshalb die Chats insoweit unberücksichtigt blieben und ein teilweiser Freispruch erging.
Bewährungsstrafe und Einziehung von rund 8.000 Euro
Trotz der Verurteilung im anderen Anklagepunkt beschränkte sich die Kammer auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und ordnete die Einziehung des Verkaufserlöses von rund 8.000 Euro an. Das Gericht berücksichtigte dabei vor allem den langen Zeitablauf seit der Tat, die fehlenden Vorstrafen, das Teilgeständnis, eine erfolgreich abgeschlossene Spielsuchttherapie sowie die zwischenzeitliche teilweise Entkriminalisierung von Cannabis.
Source: heise online